Satzung Stadtacker Wagenhallen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und heißt „Stadtacker Wagenhallen e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Stuttgart, Baden-Württemberg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
Zwecke des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Pflanzenzucht und der Völkerverständigung sowie die Förderung der Jugendhilfe, des bürgerschaftlichen Engagements und der sozialen Teilhabe.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
(1) die Errichtung und den Betrieb eines offenen Gemeinschaftsgartens in Stuttgart,
(2) die Organisation von Veranstaltungen und Bildungsangeboten mit dem Ziel, Wissen über Pflanzen, urbane Landwirtschaft, nachhaltige Nahrungsmittelproduktion und Umweltschutz zu vermitteln,
(3) die Förderung interkultureller Begegnungen und des Austauschs zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft und Lebensrealitäten,
(4) die Durchführung von Projekten in Zusammenarbeit mit Kindergärten, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
(5) die Schaffung und den Erhalt von niedrigschwelligen Begegnungsräumen, die Menschen unterschiedlicher Altersgruppen und Hintergründe zusammenbringen,
(6) Maßnahmen zur Förderung von sozialer Teilhabe, gemeinschaftlichem Engagement und nachbarschaftlichem Zusammenhalt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft:
a) Ordentliche Mitgliedschaft
b) Fördermitgliedschaft
(2) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Ordentliche Mitglieder besitzen Rede-, Wahl-, Stimm- und Antragsrecht. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand widerspreche
(3) Fördermitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen, besitzen Rederecht, jedoch kein Wahl-, Stimm- oder Antragsrecht. Die Förderung kann in Publikationen besonders hervorgehoben werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand widersprechen.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(5) Die Tätigkeiten der Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Nachweis kann der Vorstand Auslagen ersetzen.
(6) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(7) Abweichend von Absatz 5 und 6 kann die Mitgliederversammlung bestimmen, dass dem Vorstand eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit bezahlt wird.
(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder die durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Regeln missachtet hat.
§ 5 Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch:
(1) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
(2) freiwillige Zuwendungen
(3) Zuschüsse
§ 6 Organe
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Zur Mitgliederversammlung wird ordnungsgemäß schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) mindestens zwei Wochen im Voraus vom Vorstand eingeladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Eine Mitgliederversammlung findet auch dann statt, wenn die Belange des Vereins dies erfordern oder mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Mitgliederversammlung beantragen.
(4) Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins
bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
(5) Eine Änderung der Satzung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beiliegen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird von einer Person geführt, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Es wird mindestens von einem/r Versammlungsleiter/in und einer/m Protokollführer/in gezeichnet.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl, Abberufung und jährliche Entlastung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
e) Festlegung einer eventuellen Vergütung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Höhe
f) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht in der Regel aus drei Personen: Zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Er kann auch mit zwei Personen besetzt sein, wenn nicht sämtliche Ämter besetzt werden können. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB berechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt, sofern sie nicht zuvor ihr Amt niederlegen. Ein Vorstandsamt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung niedergelegt werden; der Rücktritt wird mit Zugang wirksam. Eine Amtsniederlegung ist möglich, solange sie nicht den Verein plötzlich handlungsunfähig macht.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus oder kann eine Position bei einer Wahl nicht besetzt werden, bleibt der Vorstand dennoch beschlussfähig, sofern mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Amt sind.
(5) Der Vorstand kann für unbesetzte Positionen oder zur Unterstützung kommissarisch geeignete Personen für eine gewählte Dauer oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
(6) Vakante Positionen werden bei der nächsten Mitgliederversammlung nachbesetzt. Der Vorstand kann aber auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einberufen.
(7) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
§ 9 Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer/Innen prüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Prüfung hat einmal im Jahr, zeitnah vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
In der Jahresmitgliederversammlung ist über die Ergebnisse zu berichten.
§ 10 Auflösung und Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes.




