Satzung Stadtacker Wagenhallen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und heißt „Stadtacker Wagenhallen e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Stuttgart, Baden-Württemberg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
Zwecke des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Pflanzenzucht und der
Völkerverständigung.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
(1) die Errichtung und den Betrieb eines offenen Gemeinschaftsgartens in Stuttgart
(2) Öffentlichkeitsarbeit und das Organisieren von Veranstaltungen mit dem Ziel, das Wissen
über Pflanzen, urbane Landwirtschaft, nachhaltige Nahrungsmittelproduktion und
Umweltschutz zu mehren
(3) Förderung interkultureller Begegnungen im Rahmen des Gartenprojekts
(4) das Anbieten von Projekten in Zusammenarbeit mit Kindergärten und Schulen im
Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsgarten
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft:
a) Ordentliche Mitgliedschaft
b) Fördermitgliedschaft
(2) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
Ordentliche Mitglieder besitzen Rede-, Wahl-, Stimm- und Antragsrecht. Dem schriftlichen
Aufnahmeantrag kann der Vorstand widersprechen.
(3) Fördermitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
Fördermitglieder werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen, besitzen Rederecht, jedoch
kein Wahl-, Stimm- oder Antragsrecht. Die Förderung kann in Publikationen besonders
hervorgehoben werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand widersprechen.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus
dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(5) Die Tätigkeiten der Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Nachweis kann der
Vorstand Auslagen ersetzen.
(6) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über
eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und
die Vertragsbeendigung.
(7) Abweichend von Absatz 4 und 5 kann die Mitgliederversammlung bestimmen, dass dem
Vorstand eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit bezahlt wird.
(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße
gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder die durch die Mitgliederversammlung zu
beschließenden Regeln missachtet hat.
§ 5 Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch:
(1) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
(2) freiwillige Zuwendungen
(3) Zuschüsse
§ 6 Organe
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Zur Mitgliederversammlung wird ordnungsgemäß schriftlich (dies kann auch per E-Mail
erfolgen) mindestens zwei Wochen im Voraus vom Vorstand eingeladen. Dabei ist die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Eine Mitgliederversammlung findet auch
dann statt, wenn die Belange des Vereins dies erfordern oder mindestens ein Viertel der
Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Mitgliederversammlung beantragen.
(4) Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins
bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme
enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
(5) Eine Änderung der Satzung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen der ordnungsgemäßen
Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beiliegen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird von einer
Person geführt, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Es wird mindestens von
einem/r Versammlungsleiter/in und einer/m Protokollführer/in gezeichnet.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl, Abberufung und jährliche Entlastung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
e) Festlegung einer eventuellen Vergütung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Höhe
f) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese werden von der
Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB berechtigt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung benennen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
(6) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung
ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
§ 9 Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer/Innen prüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Prüfung hat einmal
im Jahr, zeitnah vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
In der Jahresmitgliederversammlung ist über die Ergebnisse zu berichten.
§ 10 Auflösung und Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes.